Geld allein macht nicht glücklich, aber es ist besser, in einem Taxi zu weinen als in der Straßenbahn.
Marcel Reich-Ranicki, deutscher Literaturkritiker
english: Taxi call Halle… Taxi Airport Oppin
VW Passat ‣ Taxi-Funk ‣ GPS ‣ Navigationssystem ‣ Kindersitze
Halle - bevölkerungsreichste Stadt Sachsen-Anhalts
Historische Altstadt mit bürgerlicher Geschäfts- und Mietshausarchitektur, Händelhaus, Leipziger Turm, Roter Turm, Moritzburg, Hallorenmuseum, Salinemuseum… Halle ist auch bekannt durch das alljährliche Laternenfest, Burgen und Museen mit ihren Sammlungen, das Opernhaus Sachsen-Anhalts (seit 1886), Martin- Luther- Universität, Hallenser, Halloren und Hallunken... → 231.364 Einwohner (06/2008)
Gaststätte, Fährbetrieb, Bootsverkehr, Campingplatz, Radwanderweg…
Saalefähre Wettin - Blick zur Burg
→ Fährpreise
Wettin, Kloschwitz, Trebitz, Friedeburg, Brucke, Rumpin, Pfützthal, Salzmünde, Zaschwitz, Brachwitz, Döblitz, Mücheln.
Das Schöne ist nicht weit…
Saalefähre mit Fährmann
Rothenburg - Brucke →
Ihr Taxi bringt Sie zu den schönsten Orten im Unteren Saaletal - individuell ohne Stress.
Radwege und Wanderwege führen durch das Untere Saaletal
Saalefähre Brachwitz →
Bootssteg, Rastplatz
Der Naturpark von Halle bis Bernburg ist durch eiszeitliche Ablagerungen und seine Porphyrkuppenlandschaft mit typischen Pflanzengemeinschaften geprägt.
Foto: Gerhard Diestler
Vertragspartner aller Krankenkassen
Alle Krankenfahrten, wenn der Fahrgast sitzen kann.
Fahrkosten rechnen wir nur bei genehmigten Krankenfahrten selbst mit der Krankenkasse ab.
Zuzahlung: 10% der Kosten, mindestens 5,00 €, max. 10,00 € pro Fahrt! Fahrten unter 5,00 € sind selbst zu tragen.
Krankenfahrten bitte rechtzeitig bestellen!
Wir helfen gern bei Genehmigungsformalitäten mit Ihrer Krankenkasse.
Link zu Google Maps → Es gibt 40 Taxi-Halteplätze in Halle.
Der erste Fahrer hat Beförderungspflicht. Ein anderer Fahrer muss der Beförderungspflicht auch nachkommen, wenn der Fahrgast das wünscht.
Ja, das können Sie laut Taxiordnung vom Taxifahrer erwarten:
Die Taxiordnung (§ 1, Anwendungsbereich) sagt eindeutig hierzu:
Es ist also nur möglich, für Fahrten (mit Ausnahme Flughafenfahrten Halle-Leipzig, hier gilt § 4 der Taxiordnung, Flughafentarif) außerhalb des Pflichtfahrbereiches einen anderen Preis mit dem Fahrer zu vereinbaren.
Tipp: Ein vereinbarter Preis ist nicht zwangsläufig günstiger, er kann durchaus höher als der tarifliche Fahrpreis sein und ist dann auch zu zahlen!
Der Personalausweis, Reisepass oder andere wichtige persönliche Dokumente sind keine Pfandobjekte und dürfen nicht vom Fahrgast dem Fahrer angeboten werden, der Fahrer hat auch kein Recht, dies zu fordern oder ein angebotenes Dokument anzunehmen.
Es ist aber statthaft, die Personalien des Fahrgastes zu notieren und ggf. durch geeignete Dokumente auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Weigert sich der Fahrgast, so kann der Fahrer die Personalien durch die Polizei feststellen lassen. Wer den Fahrpreis nicht bezahlt, macht sich nach geltendem Recht strafbar (Erschleichung von Beförderungsleistungen § 265a StGB) .
Das Taxameter darf erst dann eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast die Tür geschlossen hat, der Fahrauftrag klar formuliert und vom Fahrer verstanden wurde und das Taxi angefahren ist. → Das gilt ebenso bei bestelltem Taxi!
So können Mißverständnisse vermieden werden, der Fahrgast kann dann im Bedarfsfall vom Fahrauftrag zurücktreten, ohne das ihm Kosten entstehen.
Der Taxi-Fahrer ist nicht verpflichtet, Kindersitze ständig mitzuführen. In der Regel hat ein Taxi 2 Kindersitze dabei, bei der Taxibestellung sollte aber der Bedarf von Kindersitzen gemeldet werden. Dann wird mit Sicherheit das angeforderte Taxi mit Kindersitzen oder mit einer anderen zugelassenen Rückhaltevorrichtung ausgestattet sein.
Nach § 21 (1a) der StVO dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen nur mit Rückhalteeinrichtungen für Kinder (Kindersitze) mitgenommen werden. Diese müssen amtlich genehmigt und geeignet sein. Die amtliche Genehmigung erfolgt durch die Vergabe nach der ECE-Regelung Nr. 44 an den Hersteller.
Geeignet sind Kindersitze, wenn diese dem Gewicht und der Größe des Kindes entsprechen. Nach ECE Nr. 44 unterscheidet man
Der Fahrgast kann sich beim Chef (Arbeitgeber) des Fahrers, bei der Taxizentrale, die ihm den Fahrer geschickt hat oder beim Ordnungsamt (untere Verkehrsbehörde) beschweren.
Wichtig ist dabei die Angabe der Ordnungsnummer des Taxis, Datum und Uhrzeit der Fahrt sowie die Wegstrecke, die gefahren wurde.
Haftung des Fahrgastes besteht bei selbst verursachten Verschmutzungen , die einen Abbruch der Schicht und / oder erhöhte Kosten zur Folge haben.
Insbesondere bei Erbrechen im Fahrzeug infolge von Alkoholgenuß ist der Fahrgast in voller Höhe für den entstandenen Schaden haftbar. Eine gründliche und sofortige Fahrzeugreinigung ist in der Regel unerläßlich und kostet mindestens 50 € zzgl Einnahmeausfall.
Das Pflichtfahrgebiet definiert den örtlichen Bereich, in dem der Konzessionshalter Personenbeförderung zu den festgesetzten Entgelten (Tarifpflicht) auf Verlangen ausführen muss (Betriebspflicht, Beförderungspflicht)
Das Pflichtfahrgebiet Halle umfasst das Stadtgebiet Halle und Fahrten zum bzw. vom Flughafen Leipzig-Halle.
Beförderungspflicht besteht nur im Pflichtfahrgebiet. Weite Strecken kann der Fahrer begründet ablehnen (er darf z.B. die zulässigen Lenkzeiten nicht überschreiten, Ruhepausen, Schichtstunden einhalten ...). Es ist ratsam, Fernfahrten vorher anzumelden, damit ein ausgeruhter Fahrer den Fahrauftrag übernimmt.
Weitere Ablehnungsgründe sind Glatteis, Sturm und andere Gefahren, wo der Fahrer hinsichtlich der Sicherheit und Zumutbarkeit der Fahrt eigenverantwortlich entscheiden muß.
Aufgaben und Tätigkeiten
Taxifahrer/innen befördern Personen und ihr Gepäck zu deren gewünschtem Fahrtziel. Taxis sind ein Beförderungsmittel für den Gelegenheitsverkehr im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Daraus resultieren unterschiedliche Pflichten, die sich teilweise auch auf die Aufgaben der Taxifahrer/innen auswirken. So besteht zum Beispiel eine gesetzliche Beförderungspflicht (innerhalb des Pflichtfahrgebietes müssen sie jeden Fahrgast befördern).
Vor jedem Dienstbeginn überprüfen Taxifahrer/innen die Betriebsfähigkeit ihres Fahrzeuges.
An Taxihalteplätzen halten sie sich für Fahraufträge bereit. Solche Beförderungsaufträge erhalten sie in der Regel per Funk, telefonisch oder direkt durch Fahrgäste.
Über die reinen Fahrtätigkeiten sind sie häufig gefragter Ansprechpartner für Restauranttipps, für Hotelempfehlungen oder Tipps zum Nachtleben in den Städten. Zudem nehmen sie oftmals auch reine Kurieraufträge an und führen Botenfahrten aus.
Angestellte Taxifahrer führen Arbeitszeitnachweise, sie fahren oft im Schichtdienst. Ihre Tätigkeit üben Taxifahrer/innen als Selbstständige oder als Angestellte eines Taxiunternehmens aus.
Es wird der Führerschein zur Fahrgastbeförderung für Taxen vorausgesetzt (§ 48 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV) vom 18.08.98 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert am 14.12.01 (BGBl. I S. 3783)).
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird erteilt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Klasse 3) seit mindestens zwei Jahren besitzt, mindestens 21 Jahre alt ist und die Gewähr dafür bietet, dass er oder sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird sowie die geistige und körperliche Eignung nachweist.
Zusätzlich ist für Taxen in einer Prüfung nachzuweisen, dass die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes vorhanden sind (gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner hat).
Grundsätzlich ist die Arbeitszeit auf 10 Stunden beschränkt. Die durchschnittliche Schichtlänge darf nur 8 Stunden betragen.
Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft werden nicht als volle Arbeitszeit gewertet(Arbeitszeitgesetz § 21a, Abs. 3). Fällt in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang (über 30%) Arbeitsbereitschaft an, so ist die Verlängerung der Schichtzeit über zehn Stunden möglich.
Pausenzeiten, in denen der Arbeitnehmer frei über seine Zeit entscheiden kann, zählen nicht zur Arbeitszeit. Die Pausenzeiten müssen 30 Minuten bei Arbeitszeiten von 6-9 Stunden betragen. Über 9 Stunden sind 45 Minuten Pause einzuhalten, es sind 12-Stunden-Schichten mit 2 Einstundenpausen üblich.
Der Arbeitgeber hat eine Aufzeichnungspflicht zu den Arbeitszeiten.
0345-5511511
Günter Schulze
Enrico Schlegelmilch
Karl-Heinz Meißner
Daniel Schulze
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